Wasserverband Norderdithmarschen
Nordstrander Str. 26
25746 Heide
§ 1 Vertragsverhältnis
§ 2 Vertragspartner,Kunde
§ 3 Vertragsschluss
§ 4 Einleitungsbeschränkungen
§ 5 Umfang der Abwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unterbrechung
§ 6 Haftung
§ 7 Grundstücksanschluss
§ 8 Baukostenzuschuss
§ 9 Berechnung des Baukostenzuschusses für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 10 Berechnung des Baukostenzuschusses für die
Niederschlagswasserbeseitigung
§ 11 Zuschusspflichtige
§ 12 Entstehung der Baukostenzuschusspflicht
§ 13 Grundstücksabwasseranlagen
§ 14 Anschlussgenehmigung
§ 15 Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen
§ 16 Genehmigung und Überwachung der Indirekteinleitung von Abwasser
§ 17 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht
§ 18 Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 19 Grundsatz für Abwasserentgelte
§ 20 Entgeltberechnung bei Schmutzwasserbeseitigung
§ 21 Entgeltberechnung bei Niederschlagswasserbeseitigung
§ 22 Entgeltberechnung bei dezentraler Abwasserbeseitigung
§ 23 Entgeltberechnung bei Indirekteinleitung von Abwasser
§ 24 Entgeltpflichtige, Entstehung und Beendigung der Entgeltzahlungspflicht
§ 25 Abschlagszahlungen
§ 26 Zahlung, Verzug
§ 27 Vorauszahlungen
§ 28 Sicherheitsleistungen
§ 29 Zahlungsverweigerung
§ 30 Aufrechnung
§ 31 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 32 Datenverarbeitung
§ 33 Verweigerung der Abwasserbeseitigung
§ 34 Vertragsstrafe
§ 35 Gerichtsstand
§ 36 In-Kraft-Treten
Der WV Norderdithmarschen führt die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines zwischen dem WV Norderdithmarschen und dem Kunden zu schließenden privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrages durch. Für dieses Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen einschließlich der Abwasserentsorgungsbedingungen zugehöriger Preisblätter in ihren jeweils gültigen Fassungen.
- Der WV Norderdithmarschen schließt den Abwasserbeseitigungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten ? nachstehend Kunde genannt ? ab.
- Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Abwasserbeseitigungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WV Norderdithmarschen abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WV Norderdithmarschen unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WV Norderdithmarschen auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.
- Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
- Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er dem WV Norderdithmarschen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
- In den Fällen der Absätze 2 und 4 ist der Kunde verpflichtet, einen Wechsel des Bevollmächtigten demWV Norderdithmarschen unverzüglich anzuzeigen.
- Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Der Abwasserbeseitigungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Kommt der Abwasserbeseitigungsvertrag durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zustande, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem WV Norderdithmarschen unverzüglich mitzuteilen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt dann zu den für gleichartige Vertragsverhältnisse geltenden Preisen des WV Norderdithmarschen.
- Der WV Norderdithmarschen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Abwasserbeseitigungsvertrag zugrunde liegenden Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB) einschließlich
der Sonderbestimmungen über Einleitungsbeschränkungen sowie der
dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen. Änderungen der Abwasserentsorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die zugehörigen Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
- In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Abwasseranlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Abwasseranlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die Klärschlammbeseitigung und ?verwertung beeinträchtigen,
-die Erzeugung von Biogas beeinträchtigen,
- Vorfluter schädlich verunreinigen oder
-sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken. - In die Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht,
Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe
zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
c) schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche
Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen
oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren
können,
d) Abwasser aus Ställen oder Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage,
e) Abwasser, die wärmer als 33 Grad sind und
f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwasser.
g) Im übrigen muss das Abwasser den Richtlinien der Fachbehörden entsprechen.
Die in Satz 1 mit Ausnahme von Buchstabe
e) genannten Stoffe dürfen ebenfalls
nicht in Grundstücksabwasseranlagen eingeleitet werden. - Der WV Norderdithmarschen kann für einzelne Entsorgungsgebiete ?Sonderbestimmungen
über Einleitungsbeschränkungen? festlegen. Die Sonderbestimmungen,
die dem jeweiligen Kunden mitgeteilt werden müssen, soweit sie nicht
öffentlich bekannt gegeben werden, sind Bestandteile dieser AEB. - Der WV Norderdithmarschen kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwasser vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen, wenn die Abwasser die in Abs. 1 und 2 festgelegten Eigenschaften aufweisen; erforderlichenfalls kann er die Abwasser von der Einleitung ausschließen.
- Wenn der Betrieb der Abwasseranlage wegen der Beschaffenheit oder Menge der Abwasser es erfordert, kann der WV Norderdithmarschen verlangen, dass die Abwasser auf dem zu entwässernden Grundstück gespeichert werden.
- Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an die Abwasseranlage ist nicht zulässig.
- Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen, ist der WV Norderdithmarschen unverzüglich zu benachrichtigen.
- Betrieb und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzole, Phenole, Öle oder Fette anfallen und sonstige Stoffe, die die Abwasseranlage schädigen oder nachteilig beeinträchtigen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Ab- und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf der Abwasseranlage nicht zugeführt werden. Der Kunde haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung entsteht.
- Der WV Norderdithmarschen behält sich vor, die laufende Entleerung der Abscheider sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten des Anschlussnehmers selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.
- Werden Abwasser eingeleitet, bei denen begründeter Verdacht besteht, dass ihre Einleitung in die Abwasseranlage unzulässig ist, so ist der WV Norderdithmarschen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung berechtigt, Abwasserproben auf dem angeschlossenen Grundstück zu nehmen und diese zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Maßnahmen können je nach Lage des Falles auch periodisch getroffen werden. Die Kosten für die Entnahmen und Untersuchungen der Proben trägt der Kunde, sofern eine unzulässige Einleitung festgestellt wird,
im übrigen der WV Norderdithmarschen. - Ändert sich die Art des Abwassers oder erhöht sich seine Menge wesentlich, hat der Kunde dieses unaufgefordert und unverzüglich demWV Norderdithmarschen schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er nachzuweisen, dass das Abwasser unschädlich ist.
- Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder das Behandeln des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs. 11) nicht aus, so ist der WV Norderdithmarschen berechtigt, die Aufnahme dieser Abwasser abzulehnen und die Einleitung zu untersagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde sich bereiterklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
- Der WV Norderdithmarschen kann mit Zustimmung der Wasserbehörde die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder seiner Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Er kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen
festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers von der Einleitung
in die Abwasseranlage vermindern oder seine Abbaufähigkeit verbessern. Er kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.
- Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt, jederzeit Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten.
- Absatz 1 gilt nicht, soweit und solange der WV Norderdithmarschen an der Abwasserbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der WV Norderdithmarschen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
- Der WV Norderdithmarschen hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der WV Norderdithmarschen dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. - In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat der Kunde keinen Anspruch auf Minderung der Entgelte.
- Für Schäden, die durch gegen diese AEB verstoßendes Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser AEB schädliche Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Sofern der Kunde der Verursacher ist, hat er den WV Norderdithmarschen von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen.
- Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem WV Norderdithmarschen durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr unsachgemäßes Bedienen entstehen.
- Wer unbefugt Abwassereinrichtungen des WV Norderdithmarschen betritt oder benutzt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
- Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser AEB die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG) verursacht, hat dem WV Norderdithmarschen, der den entsprechenden Nachweis erbringen muss, den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Ist der Verursacher mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln, wird der Mehrbetrag auf alle Kunden umgelegt.
- Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
- Bei Überschwemmungsschäden als Folge von
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z. b. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen,
Frostschäden oder Schneeschmelze,
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes,
c) Behinderung des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch oder bei Verstopfung,
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden bei ordnungsgemäßer Rückstausicherung von dem WV Norderdithmarschen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Als zulässige
Rückstauebene gilt die öffentliche Straßenoberfläche an der Anschlussstelle. Andernfalls hat der Kunde den WV Norderdithmarschen von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen könnten. - Kann bei dezentralen Entwässerungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, wie Streik u. ä., die Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden, oder muss eingeschränkt bzw. unterbrochen werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
- Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet der WV Norderdithmarschen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden vom WV Norderdithmarschen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WV Norderdithmarschen oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des WV Norderdithmarschen oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. - Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem WV Norderdithmarschen mitzuteilen.
- Unter den Voraussetzungen der Satzung des WV Norderdithmarschen über den Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des WV Norderdithmarschen soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutz- und an den Regenwasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Der WV Norderdithmarschen kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und ?pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
- Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage und Bauart des Kontrollschachtes bestimmt der WV Norderdithmarschen, begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
- Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und ?einrichtungen einschließlich des Kontrollschachtes obliegen, mit Ausnahme der Herstellung des Kontrollschachtes, dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vorschriften des WV Norderdithmarschen durchgeführt werden. Die Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß der Baugenehmigung auszuführen. Werden die Abwässer von einem Grundstück in eine Druckentwässerungsanlage eingeleitet, hat der Grundstückseigentümer die Herstellung der zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen zwischen diesen Einrichtungen und der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zu dulden. Die gleiche Duldungspflicht gilt auch für den Betrieb, die Unterhaltung sowie für erforderlich werdende Instandsetzungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten. Art und Lage dieser Einrichtungen werden von dem WV Norderdithmarschen unter Berücksichtigung begründeter Wünsche des Anschlussnehmers bestimmt.
- Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§14), unterliegen einer Abnahme durch den WV Norderdithmarschen. Die Anschlussnehmer und die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung beim WV Nordersichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und die Abnahme der Anlage durch den WV Norderdithmarschen befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenden Arbeiten.
- Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und ?einrichtungen bis zur Grundstücksgrenze einschließlich Kontrollschacht verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat den WV Norderdithmarschen von Ersatzansprüchen freizustellen,
den Dritte beim WV Norderdithmarschen aufgrund von Mängel geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner. - Der WV Norderdithmarschen kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und ?einrichtungen einschließlich des Kontrollschachtes in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht. Er ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.
- Die Einrichtung auf dem Grundstück und eine Druckentwässerung bei Grundstücken, die nicht direkt durch Einleitung in eine vor dem Grundstück liegende Hauptleitung entwässern können, sind Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Die Leitungen und der Pumpenschacht dürfen nicht überbaut werden. Sie werden vom WV Norderdithmarschen unterhalten und betrieben, einschließlich der hierfür anfallenden Stromkosten. Zur Absicherung des Eigentums des WV Norderdithmarschen auf dem Grundstück sind entsprechende Verträge mit der Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Eintragung im Baulastverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Dithmarschen oder Nordfriesland zugunsten des WV Norderdithmarschen abzuschließen.
- Der WV Norderdithmarschen ist berechtigt, soweit der Aufwand nicht durch öffentliche Zuschüsse, Abwasserentgelte oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses vom Kunden einen Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn das betroffene Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann und
a) mit dem Kunden der Abwasserbeseitigungsvertrag im Sinne von § 1 dieser AEB geschlossen ist oder
b) der tatsächliche Anschluss an die Abwasseranlage hergestellt ist. - Baukostenzuschussfähig ist je nach Art der Abwasserbeseitigungsanlage insbesondere der Aufwand für die Herstellung
1. der Klärwerke,
2. der Klärteiche,
3. von Hauptsammlern, Druckleitungen, Rückhaltebecken und Pumpstationen,
4. von Straßenkanälen,
5. von jeweils einem ersten Anschlusskanal von der Hauptleitung zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen. - Nicht zum Aufwand gehören die Kosten der zusätzlichen Anschlusskanäle i. S. d. § 18. Für diese ist eine Kostenerstattung gem. § 18 zu leisten.
- Für die Bereiche der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung
werden die Baukostenzuschüsse grundsätzlich gesondert errechnet.
Die Sätze der Baukostenzuschüsse sind in den Preisblättern des WV Norderdithmarschen
ausgewiesen. - Grundstück i. S. dieser AEB ist grundsätzlich das Grundstück i. S. d. Grundbuchrechts.
- Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist die Fläche in m², die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der festgesetzten Vollgeschosszahl ergibt.
- Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit der Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) ? c) ergebenden
Grenzen hinaus bebaut sind oder gewerblich genutzt sind, die Flächen zwischen
der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der
Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in der Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung
entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit
nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist, oder innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils (§34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden
(z. b. Schwimmbäder und Festplätze ? nicht aber Sportplätze und Friedhöfe),
75% der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100% der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder
als Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche
der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt
durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des
Buchgrundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt
zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden
der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der
Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung
auf dem Grundstück erfolgt,
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauBG) die Grundfläche
der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt
durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten
dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von
den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung
der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung
auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B.
Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung
bezieht. - Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Grundstücksfläche nach Abs. 2 bei einer Bebaubarkeit von einem Vollgeschoss mit 1,0 (Nutzungsfaktor) vervielfältigt. Bei einer Bebaubarkeit von mehr als einem Vollgeschoss wird der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss um 0,15 erhöht.
- Als Vollgeschosszahl gilt
- a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die darin festgesetzte Vollgeschosszahl,
- b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage angegeben ist, die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung.
- c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Vollgeschoss- noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, oder wenn kein Bebauungsplan besteht
- aa) bei bebauten Grundstücken die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl,
- bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
- cc) bei unbebauten Grundstücken, die sich aus der Bebauung in der näheren Umgebung ergebende Vollgeschosszahl,
- dd) fehlt es in der näheren Umgebung an einer Bebauung, anhand derer die Vollgeschosszahl ermittelt werden kann, die Vollgeschosszahl, die sonst nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre,
- ee) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Kirchengebäude,
d) bei Grundstücken, für die aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Vollgeschosszahl nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe
b) überschritten werden, die tatsächliche oder die sich durch Umrechnung
ergebende Vollgeschosszahl,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist
oder die außerhalb Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.
B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder), imWert von 1,0,
f) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, der Wert von 1,0,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss
spezielle Nutzung (z. B. Abfalldeponie) zugelassen sind, bezogen
auf die Fläche nach Abs. 2 Buchstabe h), der Wert von 1,0.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
(6) Ist der Abwasserbeseitigungsvertrag geschlossen, aber der tatsächliche Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage noch nicht oder noch nicht vollständig hergestellt, kann von den Baukostenzuschusspflichtigen eine Vorauszahlung bis zu 80% des Baukostenzuschusses verlangt werden. Eine entrichtete Vorauszahlung
wird bei Erhebung des endgültigen Baukostenzuschusses verrechnet.
(7) Aus der Anwendung der ermittelten Vollgeschosse ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Bau- bzw. Bebauungsgenehmigung.
- Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Baukostenzuschusses zur Deckung des Aufwandes für die Niederschlagswasserbeseitigung wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
- Die Grundstücksfläche ist nach § 9 Abs. 2 zu ermitteln.
- Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gelten
- a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
- b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahl bestimmt ist, die folgenden Werte:
- aa) Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebiete sowie Campingplätze 0,2
- bb) Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,3
- cc) Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i. S. v. § 11 BauNVO 0,6
- dd) Kerngebiete 0,8
- ee) nur als Garagen- und Stellplatzflächen nutzbare Grundstücke 0,8
- ff) Außenbereichs-, Friedhofs-, Kleingarten-, Schwimmbad und Sportplatzgrundstücke 0,2
Ist die tatsächliche Grundstücksnutzung gemäß der vorhandenen Bebauung höher, wird die größere Grundfläche zugrunde gelegt.
- Die Gebietszuordnung gem. Abs. 3 Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,
- a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
- b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34BauGB), nach der überwiegend vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.(5) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 gelten sinngemäß.
- § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 gelten sinngemäß.
Baukostenzuschusspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Zuschussfestsetzung Eigentümer des Grundstücks ist. Im übrigen gilt § 2 entsprechend.
Die Baukostenzuschusspflicht entsteht sobald die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 erfüllt sind.
- Grundstücksabwasseranlagen (Haus- bzw. Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn
- a) außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlage nicht möglich ist,
- b) der WV Norderdithmarschen eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt,
- c) eine Befreiung vom Anschlusszwang an die Abwasseranlage erteilt wird.
- Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. Näheres richtet sich nach den geltenden Vorschriften oder behördlichen Auflagen. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
- Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlage der einen Vorfluter mündet, behält sich der WV Norderdithmarschen vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.
- Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und ?einrichtungen sowie von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch den WV Norderdithmarschen. Anschlussleitungen und Grundstücksabwasseranlagen
müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. - Für das bauaufsichtsrechtliche Verfahren gelten im übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.
- Die abflusslosen Gruben und Haus- bzw. Kleinkläranlagen werden grundsätzlich einmal im Jahr nach den anerkannten Regeln der Technik entleert. Für die Hausbzw. Kleinkläranlagen, bei denen die Voraussetzungen für eine zweijährige oder mehrjährige Entschlammung gegeben sind, wird die Regelentleerung auf Antrag im Zweijahres- oder mehrjährigen Abstand durchgeführt. Die Termine für diese
Regelentleerungen werden durch den WV Norderdithmarschen bekanntgemacht. - Ist abweichend von der Regelentleerung nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlammes bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit dem WV Norderdithmarschen einen besonderen Abfuhrtermin zu vereinbaren.
- Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Entleerungsschächte müssen freigelegt und leicht zu öffnen sein.
- Das Einleiten von Abwasser (Indirekteinleitung) in eine öffentliche Abwasseranlage, für welches in der Abwasserverordnung besondere Anforderungen gestellt sind, bedarf der Genehmigung und Überwachung durch den WV Norderdithmarschen gemäß § 4 Abs. 8 AEB.
- Die Aufgaben umfassen insbesondere die Erteilung, Versagung sowie den Widerruf einer Genehmigung, Überwachung der Auflagen, Probeentnahmen und schriftliche Informationen an den Indirekteinleiter.
- Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des
Grundstückes haben alle für die Prüfung der Grundstücksabwasseranlagen, der Anschlussleitungen und ?einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. - Den Beauftragten des WV Norderdithmarschen ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, einschließlich der Reinigungsöffnungen, Prüfungsschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider, müssen den Beauftragten zugängig sein.
Stellt der WV Norderdithmarschen auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein
Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Baukostenzuschusspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind dem WV Norderdithmarschen die Aufwendung für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 9 Abs. 6 und 12 gelten entsprechend.
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwasserentgelte für die Grundstücke berechnet, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen
angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Entgelthöhen
und deren Zusammensetzung werden in den Preisblättern des WV Norderdithmarschen abgebildet.
- Das Abwasserentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung setzt sich zusammen aus einem Abwassergrundpreis und/oder einem Zusatzpreis (Arbeitspreis). Der Zusatzpreis wird nach der dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten und durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge bemessen und gilt somit als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangtes Wasser. Die Berechnungseinheit für den Zusatzpreis ist ein Kubikmeter Abwasser.
- Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
- a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge,
- b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführteWassermenge,
- c) die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung.
Bei der Wassermenge aus öffentlichen Versorgungsanlagen gilt die für die Berechnung der Entgelte zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. - Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge bzw. Schmutzwassermenge von dem WV Norderdithmarschen unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung
der begründeten Angaben des Gebühren- oder Entgeltpflichtigen geschätzt. - Die Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige dem WV Norderdithmarschen für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebühren- oder Entgeltpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Der Einbau des Wasserzählers ist mit Angabe des Zählerstandes dem WV Norderdithmarschen unverzüglich mitzuteilen. Wenn der WV Norderdithmarschen auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen
verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. - Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden abgesetzt, soweit sie im Abrechungszeitraum 20 m³ übersteigen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 5 sinngemäß. Die absetzbare Wassermenge wird durch den WV Norderdithmarschen gegen ein gesondertes Entgelt ermittelt.
- Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermenge um 15 m³/Jahr für jede Großvieheinheit ? bezogen auf den statistischen Umrechnungsschlüssel ? herabgesetzt, sofern kein Nachweis über die verbrauchte Wassermenge erbracht wird. Der Gebührenberechnung wird mindestens eine Abwassermenge von 45 m³/Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechung ist die in dem Jahr durchschnittlich mit Wasser zu versorgende Personenzahl. Der Nachweis über die Anzahl der Großvieheinheiten ist durch Vorlage des Veranlagungsbescheides zum Tierseuchenfonds zu erbringen.
Das Abwasserentgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung setzt sich zusammen
aus einem Grundpreis und/oder einem Zusatzpreis (Arbeitspreis).
- Die Entgelte für die Niederschlagswasserbeseitigung werden nach der überbauten und befestigten (z. B. Betonboden, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Satz 1 gilt auch für Niederschlagswasser, das nicht über den Grundstücksanschluss, sondern über öffentliche Straßenflächen oder über Entwässerungsanlagen der Gemeinde, die nicht Bestandteil der Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung sind, in die Abwasseranlagen gelangt. Die Fläche wird
1. auf 25 m² auf- und abgerundet, mindestens sind 25 m² anzusetzen.
2. für Grundstücke in den Gemeinden Hohn, Lohe-Föhrden, Elsdorf-Westermühlen, Hamdorf und Breiholz pro m² angesetzt. - Der Kunde hat dem WV Norderdithmarschen auf dessen Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundfläche hat der Kunde unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme dem WV Norderdithmarschen mitzuteilen. Maßgebend für die Entgeltberechnung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
- Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann der WV Norderdithmarschen die Berechnungsdaten schätzen.
- Ist auf dem Grundstück eine Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m² je m³ Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative
Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)
Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht. - Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z. B. WC,
Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab erhoben. - Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt und ist eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den WV Norderdithmarschen nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Entgeltzahlungspflicht.
- Das Entgelt für die dezentrale Abwasserbeseitigung wird
- 1. bei abflusslosen Gruben entsprechend § 20 nach der Abwassermenge bemessen, die in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt,
- 2. bei Abfuhr des Abwassers bzw. Schlamms aus Hauskläranlagen nach der tatsächlich anhand einer Abwassermesseinrichtung ermittelten abgefahrenen Menge bemessen.
- § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Entgelt für die Genehmigung und Überwachung der Indirekteinleitung von Abwasser wird
- 1. für die Erteilung der Genehmigung pauschal und
- 2. für die Betreuung der Anlagen der tatsächliche Stundenaufwand abgerechnet.
- Entgeltpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. § 2 gilt entsprechend.
- Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Abwasservertrages. Kommt der Vertragsschluss durch tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtungen zustande, entsteht die Entgeltzahlungsverpflichtung am 1. Tag des Monats, in dem das Grundstück an die zentrale oder dezentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist. Bei Grundstücksabwasseranlagen gilt das Grundstück entsprechend Satz 2 als an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen, sobald eine erste Entleerung stattgefunden hat oder die Anlage in Betrieb genommen wurde.
- Die Entgeltzahlungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an einen Straßenkanal entfällt bzw. die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird und dies dem WV Norderdithmarschen schriftlich mitgeteilt wird.
- Wird die Abwassermenge für mehrere Monate abgerechnet, so kann der WV Norderdithmarschen für die nach der letzten Abrechnung ermittelte Abwassermenge Abschlagszahlungen verlangen. Die Abschlagszahlungen sind zum 01.12., 01.02., 01.04., 01.06. und 01.08., in der Gemeinde Koldenbüttel und der Stadt Friedrichstadt, westlich der Bahn, zum 01.01., 01.04. und 01.07. fällig. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend der Abwassermenge im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
- Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
- Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
- Ergibt sich eine Restforderung des WV Norderdithmarschen, ist der Kunde zum Ausgleich des fehlenden Betrages innerhalb von 14 Tagen verpflichtet.
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom WV Norderdithmarschen angegebenen Zeitpunkt fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der WV Norderdithmarschen, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
- Der WV Norderdithmarschen ist berechtigt, für die Abwassermenge eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die Vorauszahlung bemisst sich nach der Abwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder der durchschnittlichen Abwassermenge vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seine Abwassermenge erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der WV Norderdithmarschen Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
- Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann der WV Norderdithmarschen in angemessener Höhe Sicherheitsleistungen verlangen.
- Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz der EZB verzinst.
- Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich der WV Norderdithmarschen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
- Die Sicherheit ist zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
- 2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
Gegen Ansprüche des WV Norderdithmarschen kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Der Kunde hat dem WV Norderdithmarschen jede Auskunft zu erteilen, die für die Berechnung der Entgelte nach diesen AEB erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem WV Norderdithmarschen sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Entgelte beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Kunde dies unverzüglich dem WV Norderdithmarschen schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des WV Norderdithmarschen dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Berechnungsgrundlagen
für die Entgelte festzustellen oder zu überprüfen; der Kunde hat dies zu ermöglichen.
- Der WV Norderdithmarschen wird im Rahmen der Berechnung der Baukostenzuschüsse und Abwasserentgelte personen- und betriebsbezogene Daten, wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Grundstücksnutzungen, Maße von Bebauungen, Eigentümerverhältnisse, dingliche Rechte und Anschriften von Eigentümern/Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigten, verarbeiten.
- Die entsprechenden Daten von den Kunden werden erhoben aus Unterlagen, wie z. B. der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB, Bebauungsplänen, Katasterblättern, Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern, Abgabedateien, Hausnummernverzeichnisse und Bauakten sowie aus Abrechnungsunterlagen der ausführenden Tiefbaufirmen. Der WV Norderdithmarschen darf sich diese Daten vom Grundbuchamt, aus den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes übermitteln lassen und zum Zwecke der Baukostenzuschuss- und Entgeltberechnung weiterverarbeiten. Die Daten können durch berechtigte Dritte wie andere Kunden oder ihre Beauftragten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eingesehen werden.
- Soweit der WV Norderdithmarschen die öffentliche Abwasserbeseitigung selbst betreibt, ist er berechtigt, die im Zusammenhang mit der Entwässerung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Abwasserverbrauchsdaten
zweckgemäß zu verwenden und weiterzuverarbeiten. - Der WV Norderdithmarschen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Kunden und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Kundenverzeichnis mit den für die Veranlagung der Baukostenzuschüsse und Entgelte nach diesen AEB erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Veranlagung zu verwenden und Weiterzuverarbeiten.
- Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch den WV Norderdithmarschen.
- Unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 2 ist der WV Norderdithmarschen berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Verweigerung erforderlich ist, um
- 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit abzuwenden,
- 2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 4 eingehalten werden,
- 3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des WV Norderdithmarschen oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Wasserversorgung ausgeschlossen sind.
- Der WV Norderdithmarschen hat die Abwasserbeseitigung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung entfallen sind. Sind dem WV Norderdithmarschen durch Zuwiderhandlungen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser dem WV Norderdithmarschen diese Kosten zu ersetzen.
- Der WV Norderdithmarschen unterrichtet die Mitgliedsgemeinden/-städte über die Verweigerung der Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und die Wiederaufnahme nach Abs. 2.
- Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die in diesen AEB
festgelegten Bedingungen, ist der WV Norderdithmarschen in den nachstehend aufgeführten Fällen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu berechnen. - Eine Vertragsstrafe kann gemäß Abs. 1 verlangt werden, wenn von dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
- a) entgegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 schädliche Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden,
- b) entgegen § 4 Abs. 4 Abwasser ohne Vorbehandlung in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird,
- c) entgegen § 4 Abs. 5 ohne Speicherung in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird,
- d) entgegen § 4 Abs. 7 es unterlassen wird, den WV Norderdithmarschen unverzüglich zu benachrichtigen, dass gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangt sind,
- e) entgegen § 4 Abs. 8 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vorgenommen oder behindert wird,
- f) entgegen § 4 Abs. 11 es unterlassen wird, eine wesentliche Erhöhung der Abwassermenge oder die Änderung der Art des Abwassers unverzüglich mitzuteilen,
- g) bewirkt wird, dass entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten an der Anschlussleitung nicht von einem Fachbetrieb oder nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden,
- h) entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 die rundstücksentwässerungsanlage oder Teile hiervon vor Abnahme in Betrieb genommen werden,
- i) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Grundstücksabwasseranlage nicht nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt oder betrieben wird,
- j) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 die Außerbetriebnahme nicht rechtzeitig vorgenommen wird,
- k) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 keine Zustimmung eingeholt wird,
- l) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Anschlussleitungen und die Grundstücksanlagen nicht den geltenden DIN-Vorschriften entsprechen,
- m) entgegen § 15 Abs. 3 den Zugang zu den Grundstücksanlagen nicht im ordnungsgemäßen Zustand gehalten wird,
- n) entgegen § 16 Abs. 1 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
- o) entgegen § 16 Abs. 2 demWV Norderdithmarschen oder den von ihm Beauftragten nicht ungehindert Zutritt für die Entleerung oder Entschlammung der Anlage gewährt wird.
- Die Vertragsstrafe kann im Einzelfall bis zu 50.000,-- ? betragen.
- Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbebetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des WV Norderdithmarschen.
- Das gleiche gilt,
- 1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde/-stadt verlegt, die der WV Norderdithmarschen mit der Durchführung der Abwasserbeseitigung beauftragt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese Allgemeinen Abwasserentsorgungsbedingungen treten am 01.10.2008 in Kraft.
Heide, den 10.09.2008
Wasserverband
Norderdithmarschen